Neue Fondsbesteuerung – Wichtig für Anleger ab 2019

Zum 01.01.2018 ist eines neues Gesetz in Kraft getreten, das die Besteuerung von Investmentfonds in Deutschland radikal ändert. Bisher waren die Auswirkungen des neuen Investmentsteuer-Gesetzes für Anleger in der Praxis aber kaum spürbar. Dies wird sich Anfang 2019 ändern, denn dann wird die neu eingeführte Vorabpauschale erstmals abgerechnet. Daher möchten wir an dieser Stelle nochmals über das Thema Vorabpauschale und wie diese seitens der Depotbanken gehandhabt wird, informieren.

Erstmalige Anwendung der Vorabpauschale in 2019

Warum gibt es die Vorabpauschale?
Viele Fondsanleger werden Anfang 2019 auf ihrem Giro- oder Verrechnungskonto eine Abbuchung wegen „Fondsbesteuerung“ feststellen. Erstmals wird damit die sogenannte Vorabpauschale angewendet. Mit deren Einführung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuern muss. Damit stellt die Vorabpauschale eine Art Steuer-Vorauszahlung dar. Wenn der Fonds dann später verkauft wird, werden die tatsächlichen Erträge mit den bereits bezahlten Steuern auf die Vorabpauschale verrechnet.

Wie hoch ist die Vorabpauschale?
Die Höhe der Vorabpauschale richtet sich nach dem aktuellen risikolosen Zinssatz und wird von der Bundesbank jeweils zu Beginn eines Jahres festgelegt. Dieser Zinssatz wird dann noch um einen pauschalen Kostensatz von 30% gekürzt. Das Ergebnis ist die Vorabpauschale.

Beispiel:

– Die festgelegte Vorabpauschale für ein Kalenderjahr wäre 0,60%
– Sie halten einen Anteil eines Fonds, dessen Anteilswert 100€ beträgt
– Die Vorabpauschale würde damit 60 Cent betragen
Auf diese 60 Cent müssen Sie dann die Abgeltungsteuer bezahlen!

Auf was Sie jetzt achten sollten!
Wenn Sie in thesaurierende (nicht ausschüttende) Fonds investieren, fließt Ihnen als Anleger kein Geld zu. Denn bei diesen Fonds werden Ihre Zins- und Dividendenerträge sofort wieder im Fonds investiert und erhöhen dessen Anteilswert. Das heißt, bei thesaurierenden Fonds wird ab 2019 die Vorabpauschale fällig, obwohl Sie keinen realen Zufluss aus dem Fonds erhalten.
Im Falle von ausschüttenden Fonds wird dieser Effekt etwas abgemildert. Denn hier wird die Vorabpauschale um die tatsächliche Ausschüttung des Fonds reduziert.

In beiden Fällen empfiehlt es sich auf jeden Fall darauf zu achten, dass Sie ausreichend Freistellungsauftrag bei der Bank / Depotstelle hinterlegt haben.

Ansonsten wird Ihnen die zu zahlende Steuer direkt belastet. Die Banken / Depotstellen handhaben den Einzug unterschiedlich. Oft wird dies durch einen anteiligen Fondsverkauf direkt im Depot geregelt. Dies gilt bspw. für die Depotstellen Fondsdepot Bank, FFB oder DWS. Sie müssen hierzu nichts veranlassen – der Vorgang wird automatisch angestoßen. Sie erhalten selbstverständlich im Anschluss eine Verkaufsabrechnung.

Über den Autor

Ali Masarwah

Ali Masarwah

Ali Masarwah ist Fondsanalyst und Geschäftsführer von envestor. Er beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit Fonds und ETFs, zuletzt als Analyst beim Research-Haus Morningstar.
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