Investmentsteuer-Reform 2018 – Wichtige Informationen für Sie als Fonds-Anleger

Investmentsteuer-Reform 2018

Zum 01.01.2018 ist ein neues Investmentsteuergesetz in Kraft getreten. Für Sie als Anleger in Fonds ergeben sich daher Änderungen, die im Folgenden kurz skizziert werden sollen.

Warum ändert der Gesetzgeber die Besteuerung?
Hintergrund der neuen Besteuerung ist die EU-weite Harmonisierung der Fondsbesteuerung. Bisher gab es teilweise eine Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Erträgen in Fonds. Da dies nicht Europarechts-konform ist, soll diese Ungleichbehandlung nun abgeschafft werden. Ab diesem Jahr werden daher in- und ausländische Investmentfonds mit deutschen Erträgen gleich besteuert. Außerdem will der Gesetzgeber die Besteuerung von Fonds insgesamt für den Anleger vereinfachen, was auch in Teilen gelungen ist.

Was sind die wesentlichen Neuerungen?
Bisher wurden Erträge, die ein Fonds erwirtschaftet, ausschließlich auf Anlegerebene – also von Ihnen – versteuert. Neu ist, dass nun auch der Fonds selbst Steuern abführen muss. Und zwar 15% Körperschaftssteuer auf Dividenden deutscher Aktiengesellschaften sowie auf deutsche Immobilienerträge. Der Grund dafür ist die oben angesprochene EU-Rechtsproblematik. Die Körperschaftssteuer in Deutschland ist vergleichbar mit der 15%-igen Quellensteuer, die in den meisten anderen europäischen Ländern erhoben wird. Hier wird also eine Vereinheitlichung hergestellt.

Aber auch bei der Besteuerung bei Ihnen als Anleger ändert sich einiges. Ihre zu versteuernden Einkünfte setzen sich in Zukunft wie folgt zusammen:

– Ausschüttungen (also z.B. Zinsen und Dividenden),

– einer neu eingeführten Vorabpauschale und dem

– Veräußerungsgewinn.

Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale stellt eine Art Steuer-Vorauszahlung dar. Sie wird auf den gesamtem Wertzuwachs eines Fonds innerhalb eines Kalenderjahres bezogen. Deshalb wird die Vorabpauschale für Wertsteigerungen aus dem Jahr 2018 erstmals Anfang 2019 berechnet. Die Vorabpauschale wird sowohl bei ausschüttenden, wie auch bei thesaurierenden Fonds angewendet. Die Höhe dieser Vorabpauschale richtet sich nach dem aktuellen risikolosen Zinssatz und wird von der Bundesbank jeweils zu Beginn eines Jahres festgelegt. Der Zinssatz wird um einen pauschalen Kostensatz von 30% gekürzt. Bei einem Zinssatz von z.B. 1,1% beträgt der zu verwendende Zins dann 0,77%. Der zu verwendende Zins wird auf den Anteilspreis des Fonds zum Jahresbeginn angewendet. Das Ergebnis ist die Vorabpauschale. Auf die so ermittelte Vorabpauschale muss der Anleger dann die Abgeltungsteuer entrichten. Wie bereits erwähnt, entsteht durch die Vorabpauschale eine Art Steuer-Vorauszahlung. Wenn der Fonds verkauft wird, werden die tatsächlichen Erträge dann mit der bereits entrichteten Steuer auf die Vorabpauschale verrechnet.

Auf was Sie achten sollten!
Wenn Sie in thesaurierende (nicht ausschüttende) Fonds investieren, fließt Ihnen als Anleger kein Geld zu. Denn bei diesen Fonds werden Ihre Zins- und Dividendenerträge sofort wieder im Fonds investiert und erhöhen dessen Anteilswert. Das heißt, bei thesaurierenden Fonds wird ab 2019 die Vorabpauschale fällig, obwohl Sie keinen realen Zufluss aus dem Fonds erhalten. Achten Sie daher immer darauf, dass Sie ausreichend Freistellungsauftrag bei der Bank / Depotstelle hinterlegt haben. Ansonsten muss der Betrag ggf. vom Konto abgebucht werden. Die verschiedenen Banken und Fondsplattformen mit denen Envestor zusammenarbeitet, haben hier unterschiedliche Vorgehensweisen was den Einzug der Beträge betrifft. Wir werden Sie darüber informieren, wie der Einzug in der Praxis durchgeführt werden soll.
Im Falle von ausschüttenden Fonds wird dieser Effekt etwas abgemildert. Denn hier wird die Vorabpauschale um die tatsächliche Ausschüttung des Fonds reduziert. Liegt die Ausschüttung über der Vorabpauschale muss der Anleger auch mehr versteuern. In diesem Falle könnte ein thesaurierender Fonds die bessere Alternative sein, da hier „nur“ die Vorabpauschale versteuert werden muss und erst zum Zeitpunkt des Verkaufs der gesamte Ertrag. Hier würde dann ein Steuerstundungseffekt entstehen. Mittlerweile gibt es fast alle Fonds in Deutschland sowohl in einer ausschüttenden wie auch thesauriernden Variante.

Und nun eine gute Nachricht: Einführung der Teilfreistellung für Anleger
Die oben erwähnte 15%-ige Körperschaftssteuer auf inländische Dividenden und Mieterträge stellt für den deutschen Anleger im Vergleich zur bisherigen Besteuerung eine Mehrbelastung dar. Hierfür soll ein Ausgleich beim deutschen Anleger geschaffen werden. Und dies geschieht über die sogenannte Teilfreistellung. Das bedeutet, dass ein gewisser Prozentsatz der Zahlungen, die Sie normalerweise versteuern müssten, steuerfrei bleibt. Die Höhe dieser Teilfreistellung hängt davon ab, wie hoch der Aktien- bzw. der Immobilienanteil im Fonds ist.

Teilfreistellungen bei Privatanleger (Personenunternehmen (PU) / Körperschaften (KÖ))

30% bei Fonds mit mindestens 51% Aktienquote für Privatanleger (60% für PU und 80% für KÖ)

15% bei Mischfonds mit mindestens 25% Aktienquote für Privatanleger (30% für PU und 40% für KÖ)

60% bei Immobilienfonds mit mindestens 51% Immobilienquote für Privatanleger, PU und KÖ

80% bei Immobilienfonds mit mindestens 51% Auslandsimmobilienquote für Privatanleger, PU und KÖ

Diese Teilfreistellungen gelten nicht nur für die Zinsen und Dividendenerträge, sondern auch auf Kursgewinne!

Damit ein Fonds von der Teilfreistellung profitieren kann, muss in seinen Anlagebedingungen die oben genannten Mindest-Aktienquoten (oder Mindest-Immobilienquoten) festgelegt werden. Daher haben viele Fondsgesellschaften ihre Bedingungen bereits angepasst. Wenn Sie wissen möchten, welche Fonds von der Teilfreistellung und in welcher Höhe profitieren können, kommen Sie gerne auf uns zu.

Was passiert bei Fonds, die keine Mindestquoten in ihren Anlagebedingungen festgezurrt haben? Bei Fonds, die diese Angaben nicht eindeutig in den Anlagebedingungen geregelt haben, entfällt die Teilfreistellung komplett! Sollte die Quote aber dennoch tatsächlich vorliegen, so kann die Teilfreistellung auch über die Abgabe einer Steuererklärung Berücksichtigung finden. In der Praxis dürfte sich diese Vorgehensweise allerdings als recht wenig praktikabel erweisen.

Kein Bestandsschutz mehr für Fonds, die vor 2009 gekauft wurden
Eine weitere sehr relevante Änderung ist der Wegfall des Bestandsschutzes für Fonds, die vor dem 01.01.2009 gekauft wurden. Der Bestandsschutz besagt, dass auf Fonds, die vor 2009 (also vor Einführung der Abgeltungsteuer) erworben wurden, altes Steuerrecht anzuwenden ist. Und damals waren Veräußerungsgewinne nach 12 Monaten Haltedauer komplett steuerfrei. Dieser Bestandsschutz galt bisher unbegrenzt, wurde nun aber zum 31.12.2017 gekappt.
Für Sie bedeutet das, dass Ihre bis zum 31.12.2017 erzielten Gewinne weiterhin steuerfrei bleiben. Alle Gewinne, die ab dem 01.01.2018 anfallen, unterliegen aber dann dem neuen Steuerrecht.

Also: Die Gewinne, die Sie ab 2018 erzielen, werden bei einem späteren Verkauf versteuert. Allerdings räumt der Gesetzgeber für die besagten Fonds, die vor 2009 gekauft wurden, einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro pro Person und 200.000 Euro für Eheleute mit einem Oder-Depot für die Gewinne nach 2017 ein.

Für weitergehende Fragen steht Ihnen das Envestor Team gerne zur Verfügung

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:

– In- und ausländische Fonds werden in Zukunft gleich behandelt.

– Der Freistellungsauftrag wird durch die neu eingeführte Vorabpauschale eher noch wichtiger.

– Erstmals wird der Fonds selbst steuerlich belastet, und zwar mit 15% Körperschaftssteuer auf inländische Dividenden und Immobilienerträge.

– Eine Teilfreistellung von zum Beispiel 30% bei Aktienfonds bedeutet, dass 30% der Gesamterträge steuerfrei bleiben.

– Von der Teilfreistellung sind sämtliche Ertragsarten, also z.B. Zins- und Dividendeneinnahmen, aber auch Kursgewinne betroffen.

– Die Höhe der Teilfreistellung richtet sich nach Mindest-Aktienquote oder Mindest-Immobilienquote des Fonds.

– Der Bestandsschutz für Fonds, die vor Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gekauft wurden, fällt weg.

– Für Erträge, die ab dem 01.01.2018 in Fonds erzielt werden, die vor 2009 erworben wurden, gilt ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro pro Person, bzw. 200.000 Euro für Eheleute mit einem Oder-Depot.

Über den Autor

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Ali Masarwah

Ali Masarwah ist Fondsanalyst und Geschäftsführer von envestor. Er beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit Fonds und ETFs, zuletzt als Analyst beim Research-Haus Morningstar.
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