Das Altesvorsorgedepot mit Fonds und ETFs kommt! Die seit 20 Jahren überfällige Reform der Riester-Rente ist vollbracht. Das AV-Depot-Gesetz ist am 27. März vom Bundestag verabschiedet worden. Riester 2.0 hat mehr zu bieten, als viele erahnen. Unsere Übersicht.
Die schwarz-rote Regierung hat das Reformprojekt vollendet, das die ungeliebte Ampelregierung auf den Weg gebracht hatte: Am Freitag, dem 27. März, wurde das Gesetz zum Altersvorsorgedepot im Deutschen Bundestag verabschiedet. Im Herbst 2024 hatte das FDP-geführte Finanzministerium einen vielversprechenden Entwurf zur Reform der privaten, staatlich geförderten Altersvorsorge vorgelegt. Nur wenige Wochen später wurde Christian Lindner gefeuert, und die rot-grün-gelbe Koalition war Geschichte. Die Träume über Riester 2.0 schienen ausgeträumt.
Aber die Regierung aus Union und SPD hat die Ärmel hochgekrempelt – und geliefert. Mit dem nun beschlossenen Altersvorsorgedepot wird es eine renditeorientierte Vorsorgemöglichkeit geben, die die Riester-Rente hätte sein sollen und es nur für wenige geworden ist. Im Vordergrund steht der nicht zu unterschätzende Umstand, dass es keine Garantien mehr gibt, die das Produkt unattraktiv gemacht hätten. Doch die Neuauflage der Riester-Rente hat noch viel mehr zu bieten. Eine Übersicht.
Neuer Rahmen, viele Fortschritte
Herzstück des Gesetzes zur privaten Altersvorsorge sind zertifizierte Wertpapierportfolios, die ohne Garantiezwang auskommen. Auch wenn es weiterhin Garantieprodukte geben wird, können Sparer zwischen einer Kapitalgarantie von 80 oder 100 Prozent der Beiträge (und Zulagen) wählen.
Das Depot soll zu 100 Prozent in Fonds und ETFs investieren, Ziel ist eine breite Diversifikation. Vieles ist noch unklar, und erst in den nächsten Wochen und Monaten werden wichtige Details zu den Details zu möglichen Investmentstrategien bekannt werden. Allerdings deutet sich bereits jetzt an, dass Vorsorgende auch mit über 55 Jahren einen Vertrag abschließen und dabei noch befriedigende Risikoquoten fahren können. Selbst wenn ein Teil der Anlagen dann zum Start in Produkten der SRI-Risikoklasse 2 stecken wird, können auch diese Produkte ordentliche (Anleihen-)Risiken eingehen – und entsprechende Prämien liefern.
Wie bei der Riester-Rente greift auch beim AV-Depot automatisch ein Umschichtungsmechanismus in sicherere Anlagen, aber es soll offenbar die Möglichkeit geben, länger in Risiko-Anlagen investiert zu bleiben als bisher. Klarheit hierüber wird die Konkretisierung des Gesetzes in den nächsten Wochen geben, aber hier dürfte in der Praxis der Vorteil des weggefallenen Garantiezwangs greifen.
Abschluss-Limits und Verrentungs-Grenzen
Das Altersvorsorgedepot ist auf eine Lebensphase ab der heutigen Regelaltersgrenze ausgerichtet; die Auszahlphase soll also typischerweise um diesen Zeitpunkt herum beginnen, spätestens mit 70 Jahren. Auch wenn im Gesetz eine harte Altersgrenze für den Abschluss eines Vertrags nicht erwähnt ist, wird ein Abschluss für ältere Anlegende mit zunehmendem Alter durch die Verknüpfung mit dem Rentenbeginn begrenzt: Ab 60 Jahren wird die Förderung nur relativ kurze Zeit genutzt werden können. Ein Vertrag, der unmittelbar in die Auszahlphase hineinläuft, dürfte weder aus Anleger- noch aus Produktanbietersicht sinnvoll sein.
Förderlogik in der Ansparphase
In der Ansparphase greift eine doppelte Förderung: Zum einen gibt es die neue Grundzulage von bis zu 540 Euro pro Jahr, wenn 1.800 Euro Eigenbeitrag geleistet werden. Zum anderen können Eigenbeiträge und Zulagen zusammen bis zur Obergrenze als Sonderausgaben geltend gemacht werden; das Finanzamt prüft per Günstigerprüfung, ob der Steuerabzug über diese Schiene höher wäre als die Zulage. Dieses Prinzip wurde – richtigerweise – von der bisherigen Riester-Logik übernommen, die auch bei folgenden Punkten Pate stand.
Die Befreiung von der Vorabpauschale wurde in das Altersvorsorgedepot übernommen. Auch Umschichtungen innerhalb des Vorsorgedepots sind unverändert steuerfrei – mit dem Unterschied, dass Anlegende beim Standardprodukt die Möglichkeit haben werden, die Umschichtungen selbst vorzunehmen und dafür nicht auf den Vermögensverwalter angewiesen zu sein (ob dies ein Vorteil ist, wird sich in der Praxis zeigen).
Für Gutverdiener wichtig zu wissen: Sie können Überzahlungen aus ihrem bereits versteuerten Vermögen vornehmen. Alles, was über 1.800 Euro hinaus in das Altersvorsorgedepot fließt, erhält zwar keine Zulage und keinen Sonderausgabenabzug, profitiert aber von einem wichtigen Effekt: Während der Laufzeit fällt weder Abgeltungsteuer auf Erträge noch die Vorabpauschale an, Erträge werden vollständig im Mantel des Depots gestundet. Anlegende haben die Möglichkeit, ihren Vertrag jährlich mit bis zu 6.840 Euro zu dotieren.
Ein regelrechter Clou ist, dass es nach dem heutigen Stand möglich sein wird, einen weiteren Vertrag mit bis zu 6.840 Euro zu dotieren. Sofern die Eigenleistung im ersten Vertrag bei 1.800 Euro liegt, gibt es hier zwar keine Zulage und keinen Sonderausgabenabzug, allerdings gelten die oben erwähnten Vorteile in der Ansparphase: keine Vorabpauschale, keine Abgeltungssteuer auf Erträge und Umschichtungen innerhalb des Depots.
Auszahlphase: Nachgelagerte Besteuerung
In der Auszahlphase gilt – wie bei der Riester‑Rente – das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Im Gegenzug zur Förderung in der Ansparphase sind Rentenleistungen oder Kapitalauszahlungen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen in voller Höhe als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Für Einzahlungen über 1.800 Euro hinaus gibt es derzeit keine eigene gesetzliche Sonderregel wie Halbeinkünfte- oder reine Ertragsanteilsbesteuerung. Das Gesetz legt nahe, dass auch der ungeförderte Teil des Altersvorsorgedepots dem gleichen nachgelagerten Besteuerungsregime unterliegt und der Vorteil in der Steuerstundung (keine Abgeltungsteuer, keine Vorabpauschale) während der Ansparphase besteht.
Kinderförderung wird attraktiver
Die bisher für die Riester-Rente geltende Kinderzulage in Höhe von 300 Euro bzw. 185 Euro wird abgeschafft. Die Förderung von Altersvorsorgenden mit Kindern kann künftig bis zu 300 Euro pro Kind (bei einem Eigenbeitrag von 300 Euro) betragen, unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes. Konkret: Ein zulageberechtigter Elternteil erhält für jedes Kind für jeden gesparten Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 300 Euro 1 Euro als Kinderzulage. Wer unter 25 Jahre alt ist, bekommt einmalig einen staatlichen Bonus von 200 Euro.
Wahlrecht: Leibrente oder Auszahlplan
Hier gibt es eine erfrischende Neuerung gegenüber Riester: Es besteht in der Auszahlphase die Möglichkeit, für einen befristeten Auszahlungsplan zu optieren, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft; ein längerer Auszahlungsplan ist möglich. Noch nicht ausgezahltes Vermögen ist in diesen Fällen vererbbar. Mit Ablauf des Auszahlungsplans ist das Vermögen verzehrt, es erfolgen keine weiteren Auszahlungen mehr. Das Restvermögen der Vorsorgenden wird also nach Alter 85 nicht zwangsweise in teure Rentenversicherungen versenkt.
Mehr Flexibilität, größerer Anlegerkreis
Eine der markantesten Änderungen ist die Öffnung für Selbstständige, die bislang mangels Pflichtversicherung oftmals außen vor waren. Künftig erhalten auch selbstständig Erwerbstätige, die Einkünfte nach § 15 oder § 18 EStG erzielen und eine Steuererklärung abgeben, Zugang zur geförderten Altersvorsorge und können das Altersvorsorgedepot nutzen. Ebenso werden Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenstatus in den förderberechtigten Personenkreis einbezogen.
Wechsel und Übertragungen
Die Reform erleichtert zudem Wechsel und Übertragungen. Wer künftig den Anbieter wechselt oder in das neue Standarddepot eines öffentlichen Trägers umschichtet, soll angesammeltes Vermögen ohne steuerliche Nachteile übertragen können. Damit hat die Politik auf Kritik an den rigiden Strukturen alter Riesterverträge reagiert: Einen automatischen Beitritt mit Opt‑out – wie von den Grünen gewünscht – wird es allerdings nicht geben; die Teilnahme bleibt freiwillig, mit der Kehrseite, dass viele Bürger das Angebot möglicherweise nicht nutzen.
Günstige Kosten statt Renditekiller
Für das Standarddepot wird die Begrenzung der Effektivkosten auf ein Prozent pro Jahr festgelegt; ursprünglich waren 1,5 Prozent vorgesehen. Abschlussprovisionen sollen beim staatlich verantworteten Standardprodukt keine Rolle mehr spielen. Damit wird das Ziel eines kostengünstigen, attraktiven Angebots bekräftigt, das – ähnlich wie in skandinavischen Modellen – stärker auf Kapitalmarkt und niedrige Gebühren setzt.
Umgang mit Altverträgen und Garantien
Alt‑Riesterverträge bleiben bestehen, können aber in das neue System überführt werden, ohne dass steuerliche Nachteile entstehen sollen. Garantieversprechen aus bestehenden Verträgen bleiben verbindlich. Für neue Produkte ist dagegen eine klare Trennung vorgesehen: Anleger haben die Wahl zwischen AV-Depots ohne Garantien und Garantieprodukten. Letztere sollen ein Wahlrecht zwischen einer Garantie von 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge liefern.
Für ältere Vorsorgende wichtig: Auch eine Garantie von 80 Prozent der Beiträge erlaubt eine größere Kapitalmarktnähe, als das heute der Fall ist. Damit zieht die Reform einen Schlussstrich unter die unsägliche Ära der Vollgarantien, die Sicherheit versprach, aber Erträge opferte.
Politische Zielrichtung und Ausblick
Mit der Reform betritt der Staat Neuland. Das Modell verbindet Marktmechanismen mit einem öffentlichen Standarddepot, das per Rechtsverordnung durch einen Träger aus dem staatlichen Bereich angeboten werden kann und im direkten Wettbewerb mit Standardprodukten privater Anbieter steht. Der öffentliche Standardfonds soll dabei als Referenz dienen: Schafft der Staat mit klaren Regeln ein günstiges, transparentes und renditeorientiertes Produkt, setzt er damit eine harte Benchmark für die Privatwirtschaft. Diese läuft freilich Sturm gegen diesen Teil des Vorsorgedepot-Gesetzes. Insbesondere der Fondsverband BVI, der einen PR‑Kreuzzug gegen „den Schwedenfonds“ geführt hat, dürfte sich grämen.
Das Altersvorsorgedepot: Anleger gewinnen
Ob der Neustart der staatlich geförderten Privatrente gelingt, hängt nicht nur an den technischen Parametern. Entscheidend wird sein, ob die Menschen das neue Altersvorsorgedepot annehmen. Etliche Neuregelungen und auch das gewachsene Bewusstsein über die Notwendigkeit der Vorsorge sprechen für das Gelingen des längst überfälligen Projekts.
Sollte das Interesse der Bürgerinnen und Bürger groß sein, stehen die Chancen gut, dass das Altersvorsorgedepot einen Konditionenwettbewerb unter den Anbietern auslösen wird. Treibt die Nachfrage das Angebot, erhöht sich die Chance, dass viele Anlegende einen guten Deal machen werden. Und wenn der Staat nicht mehr nur die Rolle des Regelsetzers einnimmt, sondern mit einem öffentlichen Standardprodukt auch als Benchmark und Wettbewerber auftritt – umso besser für den Wettbewerb in einer Branche, in der viel zu lange die Anbieter den Takt bestimmt haben.
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Autor
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Alle Beiträge ansehenAli Masarwah ist Fondsanalyst und Geschäftsführer von envestor. Er beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit Fonds und ETFs, zuletzt als Analyst beim Research-Haus Morningstar.